Einführung der neuen Punktwerte oder auch: Einführung in die Arbeit mit Tabellen
Die neuen Punktwerte für Unter- und Überversorgung werden nicht schlagartig eingeführt.Es gibt Konvergenzphasen. Zunächst werden nicht die feste Punktwerte je nach Versorgungsgrad vereinbart, sondern es wird ein Regelpunktwert vereinbart, von dem dann Prozentuale Auf-und Abschläge gerechnet werden.
Für „sonstige Arztgruppen“ Hausärzte / HNO / Orthopäden (nicht Chirurgen Radiologen) etc. gilt:
Bei Unterversorgung II gibt es 20% Aufschlag auf den Regelpunktwert
Bei Unterversorgung I gibt es 10% Aufschlag auf den RegelpunktwertBei Überversorgung I gibt es 7% Abschlag auf den Regelpunktwert
Bei Überversorgung II gibt es 14% Abschlag auf den Regelpunktwert
Die Punktwerte für Unterversorgung gelten sofort für alle.
Die Punktwerte für Überversorgung werden hingegen erst nach und nach eingeführt und zwar je nach Niederlassungszeitraum:
Niederlassung zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.12.2011: 2010 der Regelpunktwert und dann ab 2011 bis 2013 gestaffelt der Überversorgungspunktwert:
Beispiel für Überversorgung I
2011: 0,1 des Abschlags, also 0,1 * 7% = 0,7% Abschlag im Jahr 2011
2012: 0,4 des Abschlags, also 0,4 * 7% = 2,8% Abschlag im Jahr 2012
2013: 0,7 des Abschlags, also 0,7 * 7% = 4,9% Abschlag im Jahr 2013
2014: Voller Abschlag
Niederlassung vor oder genau am 01.01.2010 2010 der Regelpunktwert und dann ab 2011 bis 2013 gestaffelt der Überversorgungspunktwert. Beispiel für Überversorgung I
2011: 0,1 des Abschlags, also 0,1 * 7% = 0,7% Abschlag im Jahr 2011
2012: 0,2 des Abschlags, also 0,2 * 7% = 1,4% Abschlag im Jahr 2012
2013: 0,3 des Abschlags, also 0,3 * 7% = 2,1% Abschlag im Jahr 2013
2014: 0,5 des Abschlags, also 0,5 * 7% = 3,5% Abschlag im Jahr 2014
2015: 0,7 des Abschlags, also 0,7 * 7% = 4,9% Abschlag im Jahr 2015
2016: 0,9 des Abschlags, also 0,9 * 7% = 6,3% Abschlag im Jahr 2016
Wie sieht es in MVZ oder Gemeinschaftspraxen aus ? Dazu ist im Beschluss des Gemeinsamen Bewertungsausschuss in seiner 15. Sitzung folgendes geregelt:
1.1.4 Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ , Teilgemeinschaftspraxen, Filialen Für arztgruppenübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ, in denen unterschiedliche Punktwerte zur Anwendung kommen würden, können die Partner der Gesamtverträge regeln, dass den Kooperationsstrukturen ein Mischpreis zugeordnet wird. Dies gilt für Filialen entsprechend. Der Mischpreis soll aus der Vergangenheit im Rahmen einer leistungsbedarfsgerichteten Mittelwertbildung ermittelt werden.
Es ist also nichts geregelt. Für diese Praxen gilt es also aufzupassen, welche Puntkwerte spätestens ab 2011 für sie angesetzt werden.
05.05.2010 Rüdiger Brauer
